6 1 8.62.
Gesehes über den Civilstaaksdienst vom 1. Mai 1850 nur solche Bewerber berücksichtigt
werden, die neben den in den vorhergehenden § S. aufgeführten Voraussetzungen auch
den Anforderungen dieser höheren Qualisication entsprechen.
Denjenigen jungen Leuten, welche eine solche höhere Qualification von vornherein
anstreben, wird solgendes empfohlen:
1) Absolvirung eines vollständigen Gymnaslal= oder höheren Realschulen-Cursus
und des vorschristsmäßigen Maturitäts-Examensz
2) mindestens 2 jähriger Besuch einer Forstacademie oder höheren Forstschule und
Ablegung des Abgangsexamens;
3) mindestens einjähriger Besuch einer Universität und solgender Vorlesungen über
u) Logik,
5b) National-Oeconomie,
) Finanz-Wissenschaft,
4) Institutionen des Römischen Rechtea,
) Deutsches Privateecht,
) Forst. und Jagdrecht,
6) Geschichte, insbesondere deutsche Geschichte
8. 17.
Junge Leute, welche diesen Bildungsgang durchzumachen beabsichtigen, können
sich mit erreichtem 16. Jahre zum Forsldienste melden und haben allen Anforderungen
des F. 2 dieses Regulalivs mit Ausnahme der Bestimmung sub Nr. 3 desselben § zu
genügen.
An Stelle des Maturitätszeugnisses der ersten Classe der hiesigen Realschule haben
sie ein Schulprüsungszeugniß des von ihnen besuchten Gymnasiums resp. der höheren
Realschule beizubringen. Wenn die vorgeschriebene Qualifitation nachgewiesen ist,
werden sie in die Anmeldungsliste eingetragen.
Der praktische Cursus in der Forstlehre wird für sice auf ein Jahr festgesetzt und
ist nach dem Abgange vom Gymnasium oder von der höheren Realschule und vor dem
Besuche der Forstacademie zu absolviren.
Das Abgangsexamen von der Academie vertritt die Stelle der ersten (Forstgehülfen)
Prüfung, sofern das Fürstliche Finanzcollegium die beigebrachten Zeugnisse für aus-
reichend erachtet.