1862.
Ist dies nicht der Fall, so hat der Forstdieust · Adspirant vor seinem Abgange zur
Universitãt sich der ersten Prüfung zu unterziehen.
Für diese und das Bestehen derselben sind auch hier die Bestimmungen der 8§.7,
8 u. 9 dieses Regulativs maßgebend, mit der Modisication jedoch, daß bei den betref.
senden Disciplinen solche höhere Anforderungen gestellt werden, die dem generellen
Bildungsgange des Candidaten entsprechen.
18
8. 18.
Nach Rückkehr von der Universität und erfolgtem Ausweis über den Besuch der
Vorlesungen und untadelhaftes Verhalten hat der Forstdienstadspirant nach näherer
Anweisung des Fürstlichen Finanzcollegiums einen nochmaligen praktischen Cursus
von mindestens einjähriger Dauer durchzumachen und kann sich dann zur 2. Prüfung
anmelden. Für diese sind die im §. 14 des Regulativs gegebenen Vorschriften maß.
gebend. Sie ist jedoch auch auf diejenigen Disciplinen zu erstrecken, mit welchen der
Candidat auf der Academie und Universität sich beschäftigt hat; auch sind in den ein-
seisen Diaciplinen höhere wissenschaftliche Anforderungen als bei andern Candidaten
u stelle
8. 19.
Die Gesammt-Censur ausreichend in dieser Prüfung gewährt nur die ge-
wöhnliche Qualification zur förmlichen Anstellung im Fürstl. Forstdienste, die wesentlich
durch die Prüfung über die in den S§. 7 und 14 aufgesührten Digeiplinen zu bedingen-
den Censuren ausgezeichnet und gut dagegen auch die formelle Befähigung für
höhere Stellen.
Wer die 3. Censur erhalten hat, kann sich zur Erreichung einer höheren nach Ab-
lauf eines Jahres zu einer abermaligen Prüfung melden. Erlangt er auch daun nicht
das Prädicat ausgezeichnet oder gut, so kann seine abermalige Zulassung zur Prüfung
nur auf besondern Befehl Serenissimi erfolgen.
20.
Nach bestandener Prüfung wird der Forstcandidat bei dem Fürstlichen Finanz-
collegium oder im praktischen Forstdienste beschäftigt.
Rudolstadt, den 31. Jannar 1862.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.