Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

1862. 15 
· Formular EB. 
Dem JN. X., welcher als Handlungs- Commis in Diensten des zu J. 
ctablirten Handlungshauses (oder der Fabrik) des N. N. steht, wird bier- 
durch behufs seiner Gewerbslegitimalion bel den einschlägigen Behörden. 
(des Fürstenthums Schwarzburg-Nudolsiadt, des Cantons Zürich) beschei- 
nigt, daß das ebengedachte Handelshaus (die ebengedachte Fabrikanstalt) 
für seinen (ihren) Gewerbebetrieb im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden 
Steuern zu entrichten hat. 
Das Zeugniß ist giltig auf... Monate. 
Personalbeschreibung und Ort, Dabun und Firma der Vehörde. 
Unterschrift des Inhabers. 
Formula 
Dem J. N., Fabrikinhaber zu N. (ver Sergeeuhn# in Diensten des 
X.J. zu N. wird hierdurch auf den Grund des beigebrachten, von der kompe- 
tenten Fürstlich Schwarzburg. Rudolstädtischen Behörde unter den 
ausgefertigten Gewerbelegitimations= Zeugnisses die Befugniß ertheilt, in 
dem (Kanton Zürich) für das von ihm (seinem eben gedachlen Principal) 
betriebene Geschäft Waarenbestellungen auszusuchen und Waarenankäufe zu 
machen. Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellungen 
suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit 
sich hermmführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestim- 
mungsort befördern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine eigene 
(seines vorgedachten Principals) Rechnung aufßzusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist giltig auf die Dauer von. . ... Monaten, 
also bis zum . .. ... 
Personalbeschreibung und Ort, Datum und Firma der Behörde. 
Unterschrift des Inhabers. 
 
	        
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