18 1862.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürsllichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 11. April 1862.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
VIII. Verordnung
des Fülrstlichen Ministeriums, vom 11. April 1862, betreffend die Auoführung
des Gesetzes über die Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Alkoholomceter.
Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage über die Verpflichtung zur An-
wendung gestempelter Alkoholometer bei dem Handel mit weingeistigen Flüssigkeiten
wird hiermit verordnet:
8. 1.
Bei dem gedachten Verkehre dürfen unter den in S. 1 des Geseßes ausgesprochenen
Voraussehungen bis auf Weiteres nur solche Alkoholometer und Thermometer ange-
wendet werden, welche mit dem Stempel einer Königl. Preußischen Aichungs-Behörde
versehen sind und zu welchen ein den Königlich Preußischen Vorschriften entsprechender
Aich-Schein ausgestellt ist.
Für die Anwendung dieser Instrumente im Verkehre treten die in der beigedruckten
Anweisung des Königlich Preußischen Handels-Ministeriums vom 21. November 1860
enthaltenen Vorschriften, sowie die denselben beigefügten, auf jeder Seite mit dem
Stempel der Königl. Normal-Aichungs-Commission versehenen sogenannten Brixschen
NReductions-Tabellen als maßgebend und fürerst allein zulässig ein.
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Namentlich auch rücksichtlich der Bereithaltung des Aich-Scheines sind die Be-
stimmungen im §. 5 der angezogenen Königlich Preußischen Verordnung maßgebend.
Rudolstadt, den 11. April 1862.
Färstl. Schwarzb. Ministeriunr.
Dr. v. Bertrab.