Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

18 1862. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürsllichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. April 1862. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
VIII. Verordnung 
des Fülrstlichen Ministeriums, vom 11. April 1862, betreffend die Auoführung 
des Gesetzes über die Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Alkoholomceter. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage über die Verpflichtung zur An- 
wendung gestempelter Alkoholometer bei dem Handel mit weingeistigen Flüssigkeiten 
wird hiermit verordnet: 
8. 1. 
Bei dem gedachten Verkehre dürfen unter den in S. 1 des Geseßes ausgesprochenen 
Voraussehungen bis auf Weiteres nur solche Alkoholometer und Thermometer ange- 
wendet werden, welche mit dem Stempel einer Königl. Preußischen Aichungs-Behörde 
versehen sind und zu welchen ein den Königlich Preußischen Vorschriften entsprechender 
Aich-Schein ausgestellt ist. 
Für die Anwendung dieser Instrumente im Verkehre treten die in der beigedruckten 
Anweisung des Königlich Preußischen Handels-Ministeriums vom 21. November 1860 
enthaltenen Vorschriften, sowie die denselben beigefügten, auf jeder Seite mit dem 
Stempel der Königl. Normal-Aichungs-Commission versehenen sogenannten Brixschen 
NReductions-Tabellen als maßgebend und fürerst allein zulässig ein. 
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Namentlich auch rücksichtlich der Bereithaltung des Aich-Scheines sind die Be- 
stimmungen im §. 5 der angezogenen Königlich Preußischen Verordnung maßgebend. 
Rudolstadt, den 11. April 1862. 
Färstl. Schwarzb. Ministeriunr. 
Dr. v. Bertrab.
	        
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