Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

1862. 21 
gen Aich-Scheines sich ausweisen können, daß das Instrument der in diesem Scheine 
enthaltenen näheren Bezeichnung unverändert enkspreche. Der Aich-Schein ist da- 
her sorgfältig aufzubewahren. Bei Statt gehabtem Verluste desselben ist das be- 
treffende Inslrument sofort der Aichungs-Behörde zur Prüfung und Aussfertigung 
einer neuen Bescheinigung vorzulegen. Bis dahin ist die Benutzung des Instru- 
mentes zu Verkaufszwecken unstatthaft. 
Geht dem Besigtzer eines Alkoholometers die ihm eingehändigte Reductions- 
Tabelle verloren, so kann die Verabsolgung eines anderweiten Exemplars nur gegen 
Vorzeigung des Aich-Scheines und Zuhimn des Preises von 3 Sgr. Statt finden. 
S. 7 
Vorstehende Anweisung ist den von der Königlichen Normal= Aichungs-Com- 
mission auszugebenden Reductions-Tabellen vorzudrucken. 
Berlin am 21. November 1860. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
v. d Heydt.
	        
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