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lich der Krone Bayem, der Krone Sachsen, der Krone bunnorer zugleich in Ver.
tretung des Fürstenkhumes Schaumburg-Lippe, und der Krone Württemberg, des
Großherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes
Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thü-
ringischen Zoll- und Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich des Grobhher-
zogthumes Sachsen, der Hezogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen. Altenburg und
Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und
Schwarzburg-Sondersbausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, des Her-
zogthumes Brannschweig, des Herzoglhumes Oldenburg, des Herzogthumes Nassau
und der sreiem Stadt Fraukfurt einerseits, und Se. Excellenz der Präsident des
Freistaates Paragnay andererseits von dem Wunsche brseelt, die Freundschasts.,
Handels= und Schifffahrts-Beziehungen zwischen den Staaten des Zollvereines
und dem Freistaate Paraguay auszudehnen und zu befestigen, haben es für zweck-
mäßig und angemessen erachtet, Unterhandlungen zu erössnen und zu gedachtem Be-
huse einen Vertrag abzuschließen und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten er-
nannt, nämlich:
Se. Könlgliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen
Allerhöchst Ihren Geschäststräger bei dem Freistaate Paragnay Herrn
Frledrich von Gilich,
und
Se. Cxcellenz der Präsident des Freistaates Paraguay
ven Paragnayischen Bürger Franeisco Sauchez, Minister der aus-
wärtigen Angelegenhelten,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und ge-
böriger Form besunden haben, über nachstehende Artükel übereingekommen sind:
Art. 1.
Zwischen den Staaten des Zollverelnes und dem Freistaate Paraguay, sowie
zwischen den Unterkhauen und Bürgern derselben ohne Unterschied der Personen
und Orte, soll vollkommener Friede und aufrichtige Freundschaft bestehen. Die
hohen kontrahirenden Theile werden für die beständige und sorldauernde Erhallung
dieser Freundschaft und dieses guten tinwernehmene nach Krästen Sorge tragen.
Art. 2
Der Freistaat Paragnay gesleht, Krast des ihm zuständigen Landes-Hoheits-
rechtes, der Handelsflagge der Unterthanen der Zollvereins-Staaten die freie Schiff-