1862. 27
oder Bürger eines der beiden kontrahirenden Theile sind, soll es in den Geticten
des anderen völlig freistehen, ihre Geschäfte selbst zu betreiben oder die Betreibung
derselben an Agenten, Mäkler, Factoren oder Dolmetscher, welche sie dazu nach
Gutdünken wählen, zu übertragen. Sie sollen nicht gehalten sein, hierbei andere
Personen zu verwenden, als diejenigen, deren sich auch die Eingebornen bedienen,
oder denjenigen Personen, welche sie hierbei zu beschäftigen für angemessen halten,
einen höheren Lohn oder eine höhere Vergütung zu zahlen, als in gleichem Falle
von Eingebornen gezahlt werden.
Art. 10.
Die Unterkhanen der Zollvereins-Staaten sollen in Paraguay und die Bür-
ger von Paraguay sollen in den Gebieten der Zollvereins= Staaten dieselbe volle
Freiheit genießen, welche jetzt oder in Zukunft den Eingebormen zusteht, alle Ge-
Venslände des gesetzlich erlaubten Handels einzukaufen und zu verkaufen, von wem
oder an wen es ihnen beliebt, und die Preise dafür nach Gutdünken festzusetzen, ohne
dabei durch Monopole, Verträge oder ausschließliche Einkaufs- oder Verkaufs-Pri-
vilegien beschränkt zu sein. Sie sind jedoch in dieser Hlusicht den geseblich einge-
führten allgemeinen und ordentlichen Abgaben und Auflagen unterworfen.
Die Unterthanen und Bürger eines jeden der beiden kontrahirenden Theile
sollen in den Gebieten des anderen Theiles vollen und vollkommenen Schuß für
ihre Personen und ihr Eigenthum genießen und zur Verfolgung und Vertheidigung
der ihnen zustehenden Rechte freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen ha-
ben. Sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und Privilegien genießen,
wie die eingeborenen Unterthanen und Bürger; auch soll es ihnen freistehen, in
allen Rechtsfällen sich derjenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten aller Art
zu bedienen, die sie dazu für geeignet erachten.
Art. 11.
In Allem, was die Hafen- Polizei, die Beladung und Löschung der Schisse,
die Lagerung und Sicherheit der Waaren, Güter und Efsekten, die testamentarische
oder andenveite Erbsolge in bewegliches Vermögen, die Verfügung über beweg-
liches Eigenthum jeder Art und Benennung mittelst Verkaufes, Schenkung, Tausch,
Testament oder auf irgend eine andere Art betrifft, sowie in Allem, was auf die
Rechtopflege Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden der kon-
trahirenden Theile in den Gebieten des anderen Theiles die nämlichen Rechte, Pri-
vilegien und Freiheiten genießen, wie die eingeborenen Unterthanen und Bürger,