Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

26 1862. 
und sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit anderen oder höheren Auflagen oder 
Abgaben, als denjenigen betroffen werden, welche jeßt oder künftig von eingeborenen 
Unterthanen oder Bürgern zu zahlen sind, wobei sie jedoch steks den örklichen Ge- 
seben und Einrichtungen des Landes unterworfen bleiben. Im Falle ein Unter- 
than oder Bürger eincs der beiden kontrahirenden Theile in dem Gebiete des au- 
deren ohne leßtwillige Versügung oder Testament stirbt, so soll der General-Kon- 
sul, Konsul oder Vice-Konful der Nation, welcher der Verstorbene angehörte, oder 
in dessen Abwesenheit, der Verkreter des General-Konsuls, des Konsuls oder Vice- 
Konsuls, soweit die Gesetze jedes Landes dieses gestakten, im Interesse der gesetz- 
lichen Erben und der Gläubiger, das Eigenthum, welches der Verstorbene hinter- 
lassen hat, bis dahin übermehmen, daß der gedachte General-Konsul, Konsul vder 
Vice-Konsul, oder deren Vertreter einen Testaments-Exekutor oder Kurator er. 
nannt haben wird. 
rt. 12. 
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich in dem Freistaate 
Paraguay wohnhaft aufhalten und die Bürger des Freistaates Paraguay, welche 
sich in den Gebieten der Zollvereins-Staaten wohnhast aushalten, sollen von al- 
lem unfreiwilligen Militair-Dienste zur See wic zu Lande und von allen Zwangs- 
anleihen oder militairischen Kontributionen oder Requisitionen befreit bleiben, und 
sie sollen nicht gezwungen werden, andere oder höhere Losten, Requisitionen oder 
Abgaben zu zahlen, als diejenigen, welche von den eingebornen Unterthanen oder 
Bürgern zu zahlen sind. 
Art. 13. 
Jeder der beiden kontrahirenden Theile soll die Besugniß haben, zum Schuße 
des Handels Konsulu zu bestellen, welche in den Besitzungen und Gebieten des an- 
deren Theiles residiren; bevor jedoch ein Konsul seine Funktionen als solcher aus- 
übt, soll er von der Regierung, an welche er abgesendet worden, in der gebräuch- 
lichen Form beslätigt und zugelassen werden., und ein jeder der kontrahirenden Theile 
kann die Nesidenz von Konsuln an denjenigen besonderen Pläßen, wo er solches 
für angemessen ecrachtet, ausschließen. Die diplomatischem Agenten und Konsuln 
der Zollvereins= Staaten in dem Freistaate Paragnay sollen alle Vorrechte, Exem- 
tionen und Befreinngen genießen, welche den diplomatischen Agenten und Konsulu 
irgend einer anderen Nation gegenwärtig zugestanden sind, oder später werden zu- 
gestanden werden, und ehense sollen die diplomatischen Agenten und Konsuln des
	        
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