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sensfreiheit genießen und wegen ihres religiösen Glaubens nicht belästigt werden und
diejenigen Unterthanen oder Bürger, welche in den Gebieten des anderen Theiles
versterben, sollen auf den öffentlichen Begräbnißplätzen oder an hierzu besonders
bestimmten Plätzen mit angemessener äußerer Würde beerdigt werden.
Die Unterlhanen der Zollvereins. Staaten, welche sich innerhalb der Gebiete
des Freistaates Paragnay wohnhaft aufhalten, sollen die Frciheit genießen, priva-
tim und in ihren Wohnungen oder in den Wohnungen und Diensträumen der Kon-
suln oder Vice-Konsuln ihres Landes ihre Religions= Gebräuche und ihren Gottes-
dienst auszuüben und sich daselbst ungehindert und unbelästigt zu versammeln.
Art. 16.
Der gegemwärtige Vertrag soll bis zum 31. December 1865 in Kraft bestehen,
und, wenn weder der eine noch der andere kontrahirende Theil vermittelst amtlicher
Erklärung seine Absicht, der Wirkung des Vertrages ein Ziel zu setzen, dem anderen
ein Jahr vor Ablauf jener Frist ankündigt, so soll derselbe noch ein Jahr sortbestehen.
Es soll der Paraguayischen Regierung freistehen, die in dem gegenwärtigen
Artikel vereinbarte amtliche Erklärung an Se. Majestät, den König von Preußen,
oder an Allerhöchstdessen Repräsentanten bei dem Freistaate zu richten.
Art. 17.
Der gegenwärtige Vertrag soll von den Negierungen der Zollvereins-Staaten
innerhalb acht Monaten, von Sr. Excellenz, dem Prästdenten des Freistaates
Paraguay innerhalb 12 Tagen nach Unterzeichnung desselben ratificirt und es sollen
die Ratificationen in dieser Hauptstadt innerhalb achtzehn Monaten von demselben
Datum an, oder wo möglich früher ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag un-
terzeichnet und ihre Siegel beigesügt in der Stadt Asuncion den ersten Tag des
Monaks August ein Tausend acht hundert und sechszig.
(gez.) Friedrich von Gülich.
(L. S.
(ecz.) Francisco Sanchez.
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