32 1862.
XI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 20. Mai 1862, die Verzollung des sogenaunten Calquirleinen betreffend.
3u Folge einer unter den Zollvereins-Regierungen getroffenen Vereinbarung sollen
die slark appretirten, durchsichtig gemachten baumwollenen Gewebe, welche anstalt des
früher gebräuchlichen Calguir- und Wachspapiers zum Durchzeichnen gebraucht worden,
(sogenanntes Ealautruch, Calquirleinen, Archikektenleinwand, englische Copirlein-
atze von 5 Thlt. nach Pos. II. 40. b. des Vereins-Zolltarifs zur Ver-
follug gezogen werden, was hiermit zur Eisentichen Kenminiß gebracht wird.
uUdolstadt, den 20. Moi 186
Sdrm. Schwarzb. Miunisterlum.
v. Bertrab.
XllI. Bekanntmachung
der Fürstlichen Regierung vom 30. Juni 1862, die Ertheilung eines Privilegiums
für den Kaufmann und Fabrikanten Otto Kütznemmm zu Stektin auf die von ihm
erfundene Bereitung eines neuen Spreug-und andern Pulvers brtreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seren#selml ist dem Kaufmann und Fabrikantrn Otto
Kühnemann zu Siettin ein Privilegium auf die von ihm ersundene Bereitung eines
neuen Spreng= und anderen Pulvers in der durch Beschreibung nachgewiesenen Weise auf
füns nach einander solgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürsten-
thums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne seine Zustimmung Niemand besugt sein soll,
dieses von ihm ersundene Pulver zu sertigen. Dieses Privilegium ist jedoch alsdann
als erloschen zu betrachten, wenn die Ausführung und Anwendung der fraglichen Erfin-
r*l- in dem hiesigen rürstenthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen werden kann.
Auch wird die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Ersindung im Sinne der nach der
Bekanntmachung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths. Gorl legiums vom 12. April
1843 bei Ertheilung von Ersindungs= Gieten in den deutschen Zollvereins- Staaten
zu deedachnenden Grundsahe ausdruͤcklich vorausgeseßt.
ie unter sichnete Fürslche Regierung. mall !4# zur allgemeinen Nachachtung
hiermit !—
Ru . 050. Juni 1862.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Scheidt.
K. A. Vater-