34 1862.
8. 1.
Den Angehörigen des Fürstenthums Schwarzburg · Rudolstadt ist der Besuch und
die Benutzung der Thierarzneischule zu Dresden zum Studium der Thierheilkunde und
Behufs der Ausbildung als Thierarzt unter denselben Bedingungen und Voraus-
setungen gestattet, wie den Königlich Sächsischen Angehörigen. Sie können ent-
weder als eigentliche Civil- Eleven oder als Hospitanten eintreten und genießen auf
die Dauer ihres Aufenthalts und Studiums an der Anstalt unter der F. 3 gedachten
Einschränkung mit den Königlich Sächsischen Angehörigen völlig gleiche Rechte, unter-
liegen aber auch den gleichen Verpflichtungen.
8. 2.
Diese Gleichstellung findet insbesondere Statt rücksichtlich
a) der Aufnahme und Aufnahmeerfordernisse;
D) der Theilnahme am Unterrichte und an den praktischen Uebungen;
) der Benußung der Bibliothek und der übrigen Sammlungen;
4) der Disciplin und der Disciplinar- Gewalt nach Maßgabe der Anstaltsgesetze;
) des Wohnens in und außerhalb der Anstalt;
I) der Semestral- und der Abgangs-Prüfungen,
sowie
g) der verschiedenen Abentrichtungen, als der Inseriptions-Gebühren (Schulgeld),
des Miethzinses, der Abgangsgebühren.
8. 3.
Bei der Verleihung von Prämien an solche Eleven, welche sich durch Fleiß,
Fortschritte und sittliches Verhalten besonders auszeichnen, werden Eleven aus dem
Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt insoweit betheiligt, als die zur Anschaffung
der zu derartigen Prämien bestimmten Bücher oder chirurgischen Instrumente erforder-
lichen Geldmittel von der Fürstlichen Regierung bewilligt worden sind.
Ueber die Verwendung der dießfallsigen Bewilligungen wird die Königliche
Kommission für das Veterinär-Wesen der Fürstlichen Regierung jedesmal nach Ab-
lauf des Schuljahres Recheuschaft ablegen.