Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

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8. 4. 
Wenn Eleven des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zur Abgangs= und 
Maturitäts-Prüfung zuzulassen sind, so wird die Fürstliche Regierung hiervon durch 
die Königliche Kommission für das Veterinär-Wesen in Kenntniß gesetzt und derselben 
sreigestellt werden, der Prüfung durch einen dazu Beaustragten beizuwohnen. 
. 5. 
Die von der Königlichen Kommission für das Veterinär-Wesen in ihrer Eigen- 
schoft als Direktion der Thierarzueischule auf Grund der vorher bestandenen Prüsung 
ausgestellten Legitimationen als Thierarzt erkennt die Fürstliche Regierung auch für 
ihre Staatsangehörigen und für den Bereich des Fürstenthums Schwarzburg-Rudol- 
stadt, jedoch unbeschadet der daselbst bestehenden besonderen Bestimmungen über Nie- 
derlassung und Ausübung der thierärztlichen Praxis, zum Nachweis der Qualif- 
cation als Thierarzt für gültig und den derartigen Zeugnigen der Fürstlichen compe- 
tenten Behörden in der Wirkung völlig gleichstehend an. 
8. 6. 
Ueber die Anerkennung dieser Legitimations= Zeugnisse und deren Gleichstellung. 
mit den inländischen Zeugnissen der Fürstlichen competenten Behörden wird die Fürst- 
liche Regierung alsbald nach Abschluß gegemwärtiger Vereinbarung eine öffentliche 
Bekanntmachung erlassen, auch wird dieselbe ihren Staatsangehörigen, welche sich 
. dem Studium der Thierheilkunde widmen wollen, den Besuch der Thierarzneischule 
zu Dresden besonders empfehlen, desgleichen für die Bekanntwerdung der Aufnahme- 
bedingungen und der Anstaltsgesetze die geeignete Sorge kragen. 
8. 7. 
In Ausehung der Aufnahme als Schuͤler der mit der Thierarzneischule verbundenen 
Lehrschmiede und der Unterweisung in der Hufbeschlagskunde werden die Angehörigen 
des Fürstenthums Schwarzburg-Nudolstadt mit den Königlich Sächsischen Angehörigen 
ebenfalls völlig gleich behandelt, dergestalt, daß, was nach den bestehenden Vor- 
isten und Einrichtungen für diese gilt, auch auf jene während der Dauer des Lehr- 
kursus, mit Einschluß der Abgangsprüfung, Anwendung leidet. 
Da es sich hiernach von selbst versteht, daß die Beschlagschüler aus dem Fürsten- 
thume Schwarzburg-Nudolstadt alles das zu ersüllen und zu beachten haben, was den 
  
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