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XVI. Verorduung
des Fürstl. Ministeriums vom 3. October 1862, das bei Anfertigung von
Abschriften einzuhaltende Schreibeqnantum betreffend.
Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird zusätzlich zu §. 26 Nr. 1 des Sportel-
gesetzes vom 4. März 1859 andurch bestimmt, daß im Mangel einer anderweiten geset-
lichen Regelung die Vorschriften im §. 5 der Verordnung vom 22. Mai 1852 (Gesetz-
Samml. 1852, S. 53) und im §. 15 des Gesetzes vom 25. März 1859 (Gesetz-
Samml. 1859, S. 81), nach welchen bei dem Fürstl. Ministerium bezüglich bei Rechts.
amwälten anzufertigende Abschriften 2c. auf jeder Seite wenigstens 24 Zeilen und in
jeder Zeile wenigstens 12 Sylben enthalten müssen, von sämmtlichen Justiz= und
Verwaltungs- Behörden zu beobachten sind.
Rudolstadt, den 3. Ockober 1862.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm.
v. Bertrab.
N1XVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. November 1862, den Schutz der Königlich Württembergischen und
der Fürstlich Schwarzburgischen Unterthanen gegen den Mißbrauch der
Waarenbrzeichnungen betreffend.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer mit der
Königl. Württembergischen Staatsregierung getrofsenen Uebereinkunft bis auf Weiteres
gegen diesseitige Anerkennung der Anwendbarkeit des Artikels 258 des im Fürstenthume
gültigen Strasgesezbuchs zu Gunsten Königlich Württembergischer Staaksangehörigen
die Anwendbarkeit des Königlich Würktembergischen Gesehes vom 12. Februar d. J.,
den Schut von Waarenzeichnungen betreffend, zu Gunsten der Angehörigen
des Fürstenthums zugesichert worden ist.
Rudolstadt, den 28. November 1862.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.