Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

38 1862. 
XVI. Verorduung 
des Fürstl. Ministeriums vom 3. October 1862, das bei Anfertigung von 
Abschriften einzuhaltende Schreibeqnantum betreffend. 
Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird zusätzlich zu §. 26 Nr. 1 des Sportel- 
gesetzes vom 4. März 1859 andurch bestimmt, daß im Mangel einer anderweiten geset- 
lichen Regelung die Vorschriften im §. 5 der Verordnung vom 22. Mai 1852 (Gesetz- 
Samml. 1852, S. 53) und im §. 15 des Gesetzes vom 25. März 1859 (Gesetz- 
Samml. 1859, S. 81), nach welchen bei dem Fürstl. Ministerium bezüglich bei Rechts. 
amwälten anzufertigende Abschriften 2c. auf jeder Seite wenigstens 24 Zeilen und in 
jeder Zeile wenigstens 12 Sylben enthalten müssen, von sämmtlichen Justiz= und 
Verwaltungs- Behörden zu beobachten sind. 
Rudolstadt, den 3. Ockober 1862. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
N1XVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. November 1862, den Schutz der Königlich Württembergischen und 
der Fürstlich Schwarzburgischen Unterthanen gegen den Mißbrauch der 
Waarenbrzeichnungen betreffend. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer mit der 
Königl. Württembergischen Staatsregierung getrofsenen Uebereinkunft bis auf Weiteres 
gegen diesseitige Anerkennung der Anwendbarkeit des Artikels 258 des im Fürstenthume 
gültigen Strasgesezbuchs zu Gunsten Königlich Württembergischer Staaksangehörigen 
die Anwendbarkeit des Königlich Würktembergischen Gesehes vom 12. Februar d. J., 
den Schut von Waarenzeichnungen betreffend, zu Gunsten der Angehörigen 
des Fürstenthums zugesichert worden ist. 
Rudolstadt, den 28. November 1862. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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