1862. zo
M XVIII. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 15. Derember 1862, das Dörren von Flachs und
Hauf in Backöfen betreffend.
Die vielfach gemachten Wahrnehmungen, daß die im Gebrauch befindlichen Back-
öfen den im I. Abschnitte des Anhanges zur allgemeinen Feuerordnung vom 6. Februar
1828 enthaltenen Vorschristen nicht entsprechen, veranlassen uns, diese Bestimmungen
unter gleichzeitigem Himweis auf die S§. 3 ff. der Feuerordnung von Neuem einzu-
schärfen. Gleichzeitig verordnen wir aber zur Abhülfe eines oft heworgetretenen Be-
dürfnisses und unter Aufhebung der im 2. Abschnitte des Anhangs zur allgemeinen
deuerenamg enthaltenen Bestimmung,
daß Flachs in nahe an Häusern oder Scheuern gelegenen Backöfen nicht getrocknet
werden darf,
mit Höchster Genehmigung S8erenissimi und auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855
(Ges. Samml. 1855, S. 48) was folgt.
1
Es ist geslattet, in den nach den Vorschristen des 1. Abschnittes des Anhanges
zur allgemeinen Feuerordnung gehörig versicherten Backösen, auch wenn dieselben in
der Nähe von Häusern oder Scheuern belegen sind, Hauf und Flachs zu dörren, sofern
biezu in jedem einzelnen Falle die Erlaubniß bei der Ortspolizeibehörde nachgesucht und
ertheilt worden ist. Die Ortspolizeibehörde darf aber die Erlaubniß nur dann ertheilen,
wenn der sragliche Backofen bei der nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen
vorzumnehmenden Untersuchung als den Vorschristen der Feuerordnung durchaus ent-
sprechend und völlig feuersicher besunden it
Zuwiderhandlungen gegen diese 1 werden, wenn die Sache nicht zur
Verfolgung nach den Vorschriften des Strasgesetzbuchs angethan ist, mit einer Geldbuße
von 5 Fl. oder verhältnißmäßiger Gefängnißhaft bestraft, Nachlässigkeiten der Ortspoli.
zeibehörden aber geeigneten Falles auf dem Disciplinarwege geahndet werden.
Rudolstadt, den 15. December 1862.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
v. Bertrab.