Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

1862. 
8. 8 
Es giebt drei Grade der Censur 
1) ausgezeichnet, 
2) gut, 
3) ausreichend. 
Für jede Diseiplin wird eine besondere Censur erhheilt und nach diesen einzelnen 
Censuren das Gesammt-Resultat der Prüfung in einer Haupteenfur ausgesprochen. 
Wer nicht einmal ausreichend bestanden hat, wird zurückgewielen und kann 
sich erst nach Ablauf eines Jahres wieder zur Pröfung melden. Besteht er auch dann 
nicht, so kann seine abermalige Zulassung zur Prüsung nur auf besondern Befehl 
Soronissimĩ erfolgen. 
3. Ausbildung und Verwendung der Forstdienst-Adspiranten 
nach der ersten Priüfung. 
C. 9. 
Durch das Bestehen der ersten Prüfung erwirbt der Forstdienstadspirant die Qua- 
lification zum Forstgehülfen, rückt in eine Forstgehülfenstellc aber erst im Falle der 
Vacanz einer solchen ein. Bis dahin hat, er sich nach dem Ermessen des Fursuichen 
Finanzcollegiums zu allen vorkommenden Forstgeschäften verwenden zu lassen. 
8. 10. . 
Die Fürstlichen Forstämter haben wie über die Forstlehrlinge, so auch über 
die in ihrem Bezirke verwendeten Forstgehülfen und Forstdienstadspiranten besondere 
Aussicht zu fũhren und sich alljährich über achtang und Leistungen jedes Siabine 
in den bei Fürstlichem Fi 
auszusprechen. 
Ebenso haben die Fürstlichen Forstämter von jedem Forstgehülfen, insofern dieselben 
nicht vom Fürstl. Finanzcollegium hiewon dispenstrt werden, und von jedem Forst- 
adspiranten ihres Bezirkes zu deren Fortbildung alljährlich eine schriftliche Ausarbeitung 
über ein gegebenes Thema anferkigen zu lassen. 
Diese Arbeiten, welche längstens bis zum Schluß des Monats Febmar des folgen- 
den Jahres bei den bekreffenden Fürstlichen Forslämtern einzureichen sind, werden 
von diesen geprüft und mit den dazu gemachten Bemerkungen dem Fürstlichen Finanz- 
collegium bis zum Schluß des Monats März übergeben. 
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