Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 15 
Art. 64. 
Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Diensl- 
verhältnisses ausgesprochen werden: 
1) wenn derselbe im Dienste untren ist oder das Vertrauen mißbraucht; 
2) wemn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder 
für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäste macht; 
3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmä- 
higen Hinderungogrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit 
unterlaßt; 
4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine 
längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste ver- 
bindert wird; 
5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverlehungen 
gegen den Prinzipal schuldig macht; 
6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt. 
Hussichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes 
Gesindedienste verrichten, hat es bei den für das Gesindedienstverhältniß geltenden 
Bestimmungen sein Bewenden. 
Siebenter Titel. 
Von den Handelsmäklern oder Sensalen. 
Art. 66. 
Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handels- 
geschäfte. 
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden 
Pflichten getreu ersüllen wollen. 
Art. 67. 
Die Handelsmäkler vermitteln für Austraggeber Käufe und Verkäufe über 
Waaren, Schifse, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien und 
andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versscherungen, Bodmerei, Be- 
frachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land. und Wassertransporte und 
andere den Handel betreffende Gegenstände.
	        
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