1863. 15
Art. 64.
Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Diensl-
verhältnisses ausgesprochen werden:
1) wenn derselbe im Dienste untren ist oder das Vertrauen mißbraucht;
2) wemn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder
für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäste macht;
3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmä-
higen Hinderungogrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit
unterlaßt;
4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine
längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste ver-
bindert wird;
5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverlehungen
gegen den Prinzipal schuldig macht;
6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt.
Hussichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes
Gesindedienste verrichten, hat es bei den für das Gesindedienstverhältniß geltenden
Bestimmungen sein Bewenden.
Siebenter Titel.
Von den Handelsmäklern oder Sensalen.
Art. 66.
Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handels-
geschäfte.
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden
Pflichten getreu ersüllen wollen.
Art. 67.
Die Handelsmäkler vermitteln für Austraggeber Käufe und Verkäufe über
Waaren, Schifse, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien und
andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versscherungen, Bodmerei, Be-
frachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land. und Wassertransporte und
andere den Handel betreffende Gegenstände.