Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

10 1863. 
Durch die übertragene Geschäftsvermittelung ist ein Handelsmäkler noch nicht 
als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene 
Leistung in Empfang zu nehmen. 
tt. 68. 
Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle 
Arten von Maklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. 
Art. 69. 
Die Handelsmäkser haben insbesondere solgende Pflichten: 
1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmit- 
telbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre, sie dürfen für die Er- 
füllung der Geschäfte, welche sie vermikteln, sich nicht verbindlich machen oder 
Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäste; 
2) sie dürsen zu keinem Kaufmann in dem Verhöllnisse eines Prokuristen, Hand- 
lungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülsen stehen; 
3) sie dürsen sich nicht mit anderen Handelmäklern zu einem gemeinschaftlichen 
Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theils derselben vereinigen, zur ge 
meinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung 
der Auftraggeber befugt; 
4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich zur 
Abschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen 
5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandtungen und Abschlüsse 
verpflichtet, soweint nicht dan Gegentheil durch die Paneien bewilligt oder 
durch die Nakur des Geschäfts geboten ist; 
6) fie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren 
Bevollmächtigten anders annehmen, als durch auodrückliche und persönliche 
Erklärung; es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu 
übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen. 
Urt. 70. 
Handelsmäklern, welche Schisssmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den 
Schiffem im Einziehen und Vorschiessen der Frachten und Unkosten als Abrechner 
oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten. 
Art. 71. 
Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in
	        
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