Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

is 1863. 
Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Verkrages ist von der 
Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schluß- 
noten unabhängig. 
Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages. 
Art. 77. 
Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schlußnoten eines Handels- 
mäklers liesern in der Regel den Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen 
uhalt. 
Jedoch hat der Nichter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände ge- 
leiteten Exmessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und der Schluß- 
noten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung ducch den Mäkler 
oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, die 
Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung der Sache von 
Erheblichkeit sei. 
Art. 78. 
Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Umegelmäßigkeiten 
vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als die- 
ses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowic nach Lage der Sache 
als geeignet erscheint. 
Art. 79. - 
JIIILaItfceinesNechtsstkcitökanndctRichtcr,selbitvhneAsmaqclnckPartei, 
die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schluß- 
note, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. 
Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug auf die Vorlegung des Tage- 
buchs Anwendung. 
t. 80. 
Der Handelsmäkler muß, —8 1 die Parteien ihm dieses erlassen haben, 
oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, 
von jeder durch seine Vermitelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nach- 
dem er dieselbe behuss der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren, 
bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschoffenheit angenommen, oder das 
Geschäft in anderer Weise erledigt is.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.