is 1863.
Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Verkrages ist von der
Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schluß-
noten unabhängig.
Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages.
Art. 77.
Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schlußnoten eines Handels-
mäklers liesern in der Regel den Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen
uhalt.
Jedoch hat der Nichter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände ge-
leiteten Exmessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und der Schluß-
noten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung ducch den Mäkler
oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, die
Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung der Sache von
Erheblichkeit sei.
Art. 78.
Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Umegelmäßigkeiten
vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als die-
ses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowic nach Lage der Sache
als geeignet erscheint.
Art. 79. -
JIIILaItfceinesNechtsstkcitökanndctRichtcr,selbitvhneAsmaqclnckPartei,
die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schluß-
note, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen.
Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug auf die Vorlegung des Tage-
buchs Anwendung.
t. 80.
Der Handelsmäkler muß, —8 1 die Parteien ihm dieses erlassen haben,
oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet,
von jeder durch seine Vermitelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nach-
dem er dieselbe behuss der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren,
bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschoffenheit angenommen, oder das
Geschäft in anderer Weise erledigt is.