Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 19 
Art. 81. 
Jedes Verschulden, des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei, 
Schadloshaltung von ihm zu fordern. 
Art. 82. 
Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu sordern, sobald das 
Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von 
ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnote Genüge geschehen ist, unbe- 
schadet andenweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebrauch. 
das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu einem unbe- 
dingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefor- 
dert werden. 
Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in 
Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. 
Art. 83. 
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Maklergebühr be- 
zahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örklicher Verordnungen oder eines Orté- 
gebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichlen. 
84. 
Ueber die Anstellung der Hanvdelsmärler und nber die Bestrafung der von 
ihnen im Beruse begangenen Pilichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, 
bleibt den Landesgesetzen überlassen. 
Den Landesgeseen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach 
Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Han. 
delömäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften bei- 
gelegt werden. 
Auch kann in den Landesgesehen oder in örtlichen Verordnungen der in die- 
sem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Be- 
"nanissen (Ark. 67, 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Ark. 69) erweitert oder 
eingeschränkt werden.
	        
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