20 1863.
Zweites Buch.
Von den Handelsgesellschakten.
Erster Titel.
Von der offenen Handelsgesellschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Errichtung der Gesellschaft.
Art. 85.
Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Per-
sonen ein Handelsgewerbe unter gemeinschastlicher Firma betreiben und bei keinem
der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränktk ist.
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung
oder anderer Förmlichkeiten nicht.
Art. 86.
Die Errichtung einer offenen Handelögesellschaft ist von den Gesellschaftern
bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sit hat, und bei
jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behuss der
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sic ihren Sitz hat;
3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschast begonnen hat;
4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter die Ge-
sellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmt sind,
ingleichen, ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll.
Art. 87.
Wenn die Fima einer bestehenden Gesellschaft geändert, oder der Siß der
Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in
dieselbe eintreten, oder wenn einem Gesellschaster die Besugniß, die Gesellschaft zu
vertreten (Art. 86, Ziff. 4), nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Besugniß
ausgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden.