Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 21 
Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft 
und bei der Aufhebung der Vertretungsbefugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte 
in den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekannt- 
machung nach den Beslimmungen des Art. 25., 
Art. 88. 
Die Anmeldungen (Art. 86, 87) müssen von allen Gesellschaftern persönlich vor 
dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. 
Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregisler einzutragen. 
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma 
nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder 
die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. 
Art. 89. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehenden An- 
ordnungen (Art. 86 bis 88) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. 
. 90. 
Das kürcherhaun der Gesellshaster unter einander richtet sich zunächst nach 
dem Gesellschaftsvertr 
Soweit über * in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten 
Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Artikel 
zur Anwendung. 
Art. 91. 
Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn 
unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht blos 
zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden, 
so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft. 
Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft mit 
der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen bis dahin einem Gesellschafter 
gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesellschaft ge- 
worden sind.
	        
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