Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

22 1863. 
Art. 92. 
Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen 
Vetrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. 
Art. 93. 
Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten 
macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für 
die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, 
welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet. 
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des ge- 
leisteten Vorschusses an gerechnet. 
Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem Ge- 
sellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. 
rt. 94. 
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den 
Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten 
anzuwenden pflegt. 
Er hastet der Gesellschast für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschulden 
entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen, welche 
er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat. 
Art. 95. 
Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, 
oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts- 
kasse abliefert, oder unbesugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, 
ist von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an wel- 
chem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme 
des Geldes erfolgt ist. 
Die Verpflichtung zum Ersaßz des etwa entstandenen größeren Schadens und 
die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 96. 
Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in 
dem Handeiszweige der Gesellschaft für eigene Rechuung oder für Rechnung eines 
Dritten Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft 
als offener Gesellschafter Theil nehmen.
	        
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