Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

24 1863. 
Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese ausdrück- 
liche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung 
gehörenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen dle 
Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. 
Art. 101. 
Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene 
Uebertragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht 
ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden. 
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen 
des Richters überlassen. 
Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125, Ziffer 2 bis 5 bezeich- 
neten Fällen für begründet erklärt werden. 
Art. . 
Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nicht einem oder mehreren 
Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Geschäste 
der Gesellschaft gleichmäßig berechtigt und verpflichtet. 
Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, 
so muß dieselbe unterbleiben. 
Art. 103. 
Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von Ge- 
schäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewer- 
bes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zwecke derselben fremd sind. 
Dieß ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder meh- 
reren Gesellschaftern übertragen ist. 
Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diese 
nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gesaßt werden 
soll, unterbleiben. 
Art. 104. 
Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gesahr im Verzuge ist, die 
Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter, und wenn keine solchen ernannt 
sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. 
Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben besugten 
Gesellschafter geschehen.
	        
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