1863. 25
Art. 105.
Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesell-
schasft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten
unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher und
Papiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner
Uebersicht anfertigen.
Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestimmung
ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen wird.
Jedem Gesellschafter werden am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres von seiner
Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlusse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung
seines Antheils am Gewinne vermebrt oder durch Abrechnung seines Antheils am
Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu
Vier vom Hundert gutgeschrieben und von den während des Geschäftsjahres auf den
Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maßstabe zur Last geschrieben.
Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil
am Gesellschaftsvermögen.
Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust der
Gesellschaft wird durch dleselben vermehrt oder gebildet.
Art. 107.
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars und
der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesell-
schafter sein Antheil daran berechnet.
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem W am Gesellschaftsvermögen
zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieb
Art. .
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der ũbrigen Gesellschafter seine Einlage
oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern.
Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am Gesell-
schaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr, und soweit es
nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage
sibitin, welcher seinen Antheil am Gewinne des letzverslossenen Jahres nicht
erstei
Körstl. Schw. Rudolst. Gesesamml. XXIV. 4