Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Art. 105. 
Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesell- 
schasft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten 
unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher und 
Papiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner 
Uebersicht anfertigen. 
Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestimmung 
ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen wird. 
Jedem Gesellschafter werden am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres von seiner 
Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlusse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung 
seines Antheils am Gewinne vermebrt oder durch Abrechnung seines Antheils am 
Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu 
Vier vom Hundert gutgeschrieben und von den während des Geschäftsjahres auf den 
Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maßstabe zur Last geschrieben. 
Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil 
am Gesellschaftsvermögen. 
Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust der 
Gesellschaft wird durch dleselben vermehrt oder gebildet. 
Art. 107. 
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars und 
der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesell- 
schafter sein Antheil daran berechnet. 
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem W am Gesellschaftsvermögen 
zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieb 
Art. . 
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der ũbrigen Gesellschafter seine Einlage 
oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. 
Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am Gesell- 
schaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr, und soweit es 
nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage 
sibitin, welcher seinen Antheil am Gewinne des letzverslossenen Jahres nicht 
erstei 
Körstl. Schw. Rudolst. Gesesamml. XXIV. 4
	        
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