Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

26 1863. 
An, 109. 
Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung, 
unter die Gesellschafter Köpfen nach vertheilt. 
Drieter Abschnitt. 
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen. 
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältniß 
zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesell. 
schaft in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschast auch nur ihre 
Geschäste begonnen hat. 
Die Beschränkung, daß die Gesellschast erst mit einem späteren Zeitpunkte, 
als dem der Eintragung, ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen 
keine rechtsiche Wirkung. 
Art. 111. 
Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Nechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren 
Siß hat. 
Art. 112. 
Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch 
und mit ihrem ganzen Vermögen. 
Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung. 
Art. 113. 
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, hastet gleich den anderen 
Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Ver- 
bindlichkeiten, es mag die Finna eine Aenderung erleiden oder nicht. 
Ein entgegenstehender Bertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Art. 114. 
Jeder zur Vertretung der Gesellschaft besugte Gesellschafter ist ermächtigt, alle 
Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen,
	        
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