Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 27 
(sbesondere auch die der Gesellschaft gehsrenden Grundstlicke zu veräußem und 
zu belasten. 
Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der 
Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet; 
es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen 
worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten 
für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. 
Art. 115. 
Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht verpflich- 
tet, wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen 
(Art. 86, Ziff. 4), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgehoben 
ist, (Ark. 87), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraus- 
sehungen vorhanden sind, unter welchen nach Art 46 hinsichtlich des Erlöschens der 
Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Art. 116. 
Eine Beschränkung des Umsangs der Befugniß eines Gesellschafters, die Ge- 
sellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; 
insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf 
gewisse Geschäfte oder Arten von Geschästen erstrecken, oder daß sie nur unter ge- 
wissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden solle. 
Art. 117. 
Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten, 
welcher von der Besugulß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Ge- 
sellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Verkretung befugten Gesell- 
schafter geschieht. 
Art. 118. 
Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit rechtlicher Wir- 
kung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschaster. 
Art. 119. 
Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesell- 
schaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an 
deuselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. 
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