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Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur
Dasjenige sein, was der Gesellschafter seltst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu
sordern berechtigt ist, und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt.
Art. 120.
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privatgläubiger,
zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesell-
schafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde besteht. Ihre
Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschaftsvermögen
gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben,
sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Sate des vorigen Artikels bezeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das Ver-
mögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens
bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 121.
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforderungen
des Gesellschafksschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der
Dauer der Gesellschast weder ganz noch theilweise statt; nach Auflösung der Gesell-
schaft ist sie zulässig, wenn und in so weit die Gesellschaftsforderung dem Gesell-
schafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.
Im Falle des Konkurses der Gesellschast werden die Gläubiger derselben aus
dem Gesellschaftsvermögen abgesondert besriedigt, und können aus dem Privatver-
mögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den
Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privatgläubi-
gern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privatvermögen
derselben zusteht.
Vierter Abschnitt.
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellshafter
aus derselben.
Art. 123.
Die Gesellschaft wird ausgelöst:
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft;