Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 20 
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, 
daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; 
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter 
oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur 
selbstständigen Vermögensverwaltung: 
4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, so- 
sern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsehen: in diesem Falle 
Gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen 
6) durch die von Seiten eines Gesellschafters gese en Auffündigung. weim die 
Gesellschast auf unbestimmte Dauer eingegangen ist 
Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von 
unbestimmter Dauer zu betrachten. 
Art. 124. 
Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbeslimmter Dauer Seitens eines 
Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate 
vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. 
Art. 125. 
Ein Gesellschaster kann die Auflösung der Gesellschast vor Ablauf der für ihre 
Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vor- 
gängige Aufkündigung verlangen, sofern hiezu wichtige Gründe vorhanden sind. 
Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des 
Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. 
Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 
wenn durch ubere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks 
unmoͤglich wird 
wenn ein Gesellschafter bei der Geschaftsführung oder bei der Rechnungslegung 
unredlich verfährt; 
wenn ein Gesellsthafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen Ver- 
Pflichtungen unterläßt; 
wenn ein Gesellschaster die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine 
Privatnvecke mißbraucht; 
5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen 
zu den ihm obliegenden Geschästen der Gesellschaft unfähig wird. 
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