Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

30 1863. 
Art. 126. 
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter Exekution 
in dessen Privakvermögen die Exekution in das dem Gesellschafter bei dereinstiger 
Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, es 
mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbeslimmte Dauer eingegangen sein, 
behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auf- 
lösung der Gesellschaft zu verlangen. 
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäfts- 
jahres der Gesellschaft geschehen. 
Art. 127. 
Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen sind, 
daß, ungcachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafler, die Gesellschaft unter 
den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf den 
Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und Ver- 
bindlichkeiten fort. 
Art. 128. 
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, 
welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Ark. 125), so kann anstatt der- 
selben auf Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern die sämmtlichen 
übrigen Gesellschafter hierauf antragen. 
Art. 129. 
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des 
Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf 
der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Aus- 
schließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister einge- 
tragen werden. 
Das Handelsgericht hat die Betheiliglen zur Anmeldung dieser Thatsachen von 
Anmtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden 
oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegen- 
geseht werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden 
sind, unter welchen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der 
Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt.
	        
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