Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 33 
und das Vermoͤgen der Gesellschaft zu versilberm; ste haben die Gesellschaft gericht- 
lich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und 
Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liqui- 
datoren auch neue Geschäfte eingehen. 
Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liguidatoren ohne 
Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch Mucze Ver. 
steigerung bewirkt werden. 
Art. 138. 
Eine Beschränkung des Umfangs der Geschäftsbesugnisse der Liquidatoren 
(Art. 137) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 
Die Liquidatoren haben ihre unterschrist in der Weise abzugeben, dah sie der 
bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden, Firma ihren Namen beisügen. 
Art. 140. 
Die Liquidatoren haben, selbst wenn sle vom Richter bestellt sind, den Gesell- 
schaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen 
Anordnungen Folge zu geben. 
Art. 141. 
Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die 
Gesellschafter vertheilt. 
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, 
sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Aus- 
einandersetzung zustehen, sind die Fsbrdenhe Gelder zurückzubehalten. 
Die Liquidatoren haben die (ci4 Auseinandersetzung unter den Gesell- 
schaftern herbeizuführen. 
Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, sallen der richter- 
lichen Entscheidung anheim. 
Art. 143. 
Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche Eigen- 
thum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzung nicht 
an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, 
für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden. 
Farsil. Schw. Rudolst. Gesesamml. Xx#Iv. 5
	        
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