Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

4 18683. 
Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem 
Werthe, welchen die Sachen zur eiu -! inhningung hatten. 
144 
Ungeachtet der Auflösung der t —’’ kommen bis zur Beendigung der 
Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter unter 
einander sowie der Gesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten 
und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Abschnikts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergibt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, 
bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen. 
Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der 
Liquidatoren. 
Art. 145. 
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schristen der auf- 
gelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten in Ver- 
wahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte * in Ermangelung einer 
gütlichen Uebereinfunft durch das Handelsgericht bestimn 
Die Gesellschafter und deren Nechtsnachfolger 9 das Recht auf Einsicht 
und Benutzung der Bũcher und Papiere, 
Sechster Abschn 
Von der Verjährung der Klagen A#en die Gesellschafter. 
Art. 146. 
Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprlichen gegen die Gesellschaft 
verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach seinem Aus- 
scheiden vder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der 
Forderung eine kürzere Verjährungssrist grsehlich eintritt. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Gesell- 
schaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus derselben 
in das Handelsregister eingetragen ist. 
Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung 
mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. 
Art. 147. 
Ist noch ungetheiltes Gesellschaftsvennögen vorhanden, so kann dem Glanbiger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.