Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 
von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufs der 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hot die per- 
sönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschrift 
des Art. 151 zur Anwendung. 
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25. 
Art. 156. 
Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommanditist ein- 
tritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handels- 
register und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 angemel- 
det werden. 
Art. 157. 
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach 
dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die 
gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhälmuiß der offenen Gesellschaster unter 
einander auch hier zur Anwendung, Hina mit den Abweichungen, welche die nach- 
solgenden Artikel (158 bis 102) ergeb * 
Art. 
Die üorcbofulh der Girseilrant *# durch den oder die perssnlich haf- 
tenden Gesellschafter besor 
Ein Kommandditist ist in Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berech. 
tigt noch verpflichtet. 
Er kaun gegen die Vornahme einer Handlung der Geschästsführung durch die 
persönlich häftenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben. 
Art. 159. 
Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem 
Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen 
und an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil 
nehmen. 
rt. 160. 
Jeder Kommanditist ist senchinn die abschriftliche Mittheilung der jaͤhrlichen 
Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und 
Papiere zu prüfen.
	        
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