Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

38 1863. 
Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen 
einem Kommanditisten nicht zu. 
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten, wenn 
wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Auf. 
klärungen nebst Vorlegung der Bücher und Popiere zu jeder Zeit anordnen. 
Art. 161. 
Die Bestimmungen der Art. 100 bis 108 über die Verzinsung der Einlage, 
über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Besuguiß, 
Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kommanditisten. 
Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner 
eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. 
Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen hat, 
wegen päterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche 
Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Ver- 
lustes verwendet. 
Art. 162. 
Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, 
so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sach- 
verständigen festgestellt. 
Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer Kom- 
manditkgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft 
bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sih hat, in das 
Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte be- 
gonnen hat. 
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt als 
dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine 
rechtliche Wirkung. 
Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet 
jeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Ver- 
bindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn 
er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft 
bekannt war.
	        
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