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Art. 164.
Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Finna Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren
Sip hat.
Art. 165.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hastet der Kommanditist nur mit der
Einlage, und soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage.
ie Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Gesellschaft
weder 8 noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden.
Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als da-
durch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird.
Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage
weder Zinsen noch Gewinn beziehen.
Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschast, wenn und insoweit er diesen
Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen,
welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben
bezogen hat.
Art. 166.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, hastet
nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor seinem
Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden
oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Art. 167.
Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich hastenden Gesellschasfter
berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesell-
schaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter
geschieht.
Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne aus-