Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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drücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, 
ist aus diesen Geschäften gleich iuuen rEWi- haftenden Gesellschafter verpflichtet. 
Der Name eines gonmenigen! tn in der Fimma der Gesellschaft nicht ent- 
halten sein; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft 
oleich einem offenen Gesellschaf ter. 
it. 109. 
Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 finden auch bei der 
Kommanditgesellschaft Anwendung. 
. 170. 
Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens recht. 
lich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. 
Im Uebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gesellschaft 
gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. 
Art. 171. 
Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kommanditist 
mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen 
diese Thatsachen in das Handelsregister eingetragen werden. 
Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten und 
die Angabe des Betrages der Einlage. 
Die Bestimmungen des Artt. 129 kommen auch hier zur Anwendung. 
Art. 172 
Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersehung (Art. 
130, 131 und 132) über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen 
gegen die Gesellschafler bestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditgesellschaft in Be- 
treff aller Gesellschafter. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Kommanditgesellschaft auf Actien insbesondere. 
Art. 173. 
Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Mtienantheile zerlegt 
werden 
Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf 
einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn
	        
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