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2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich hastenden
Gesellschafters;
3) die Firma der Gesellschaft und den Ork, wo sie ihren Sih hat;
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantbeile;
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
erfolgen, sowie die össentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Art. 177.
Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beige-
fügt sein:
1I) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Kapitals der Kommandi-
tisten durch Unterschriften gedeckt i
2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jedem Kommanditisten
gezeichneten Bekrags von ihm eingezahlt ist;
3) der Nachweis, daß der Ausfsichtsralh nach Inhalt des Vertrages (Nrt. 175,
Ziff. 0) in einer Generalversammlung der Kommamditisten gewählt ist.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persöulich haftenden Gesellschaftern vor
dem Handelsgerichte unierzeichnet oder in beglaubigter Fomm eingereicht werden.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in
Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Art. 178.
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die
Kommawitgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile
sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verur-
sachten Schaden solidarisch verhaftet.
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Gesellschaft
gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Art. 179.
Dle Vorschristen der Ark. 152 und 153 sind auch bei der Kommanditgesell-
schaft auf Aktien zu besolgen; die Anmeldung muß die im Art. 176, Ziff. 1—5
bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelegericht hat die persönlich haftenden
Gesellschafter zur Befolgung dieser Vorschristen von Amtswegen durch Ordnungs-
strafen anzuhalten.
Art. 180.
MWenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde