Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 43 
besteht, oder wenn er sich zu seinem Gunsten besondere Vorthelle ausbedingt, so 
muh in einer Generalversammlung der Kommanditisten die Abschätzung und Prü- 
sung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren Generalversammlung die 
Genehmigung durch Beschluß erfolgt sein. 
Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden 
oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß diese Mehrheit 
mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreisen und der Betrag 
ihrer Autheile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals der Komman- 
dinisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht, oder sich beson- 
dere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht. 
Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine recht- 
liche Wirkung. 
Art. 181. 
Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Einlagen der persönlich 
hastenden Gesellschafter sallen, oder welche denselben als besondere Vortheile aus- 
bedungen sind, dürfen keine Aktien ausgegeben werden; diese Kapitalantheile dürfen 
von den personlich haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesem ihrem 
Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden. 
Art. 182. 
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. 
Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort 
und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden 
Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne 
Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden. 
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. 
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Art. 
11—13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Amvendung. 
Art. 183. 
Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter 
Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft an- 
zumelden und im Aklienbuche zu bemerken. 
Im Verhältnisse zu der Gesellschast werden nur diejenigen als die Eigenthlimer 
der Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzeichnet find. 
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