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Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht ver-
pflichtet.
Art. 184.
So lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der
ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflich-
tet; die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen.
Art. 185.
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aufsichtsrath und
den Kommandilisten spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres
eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen.
Art. 186.
Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden
Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen
Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung
der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung
der Gesellschaft und die Vesugniß, das Ausscheiden eines persönlich hastenden Ge-
sellschafters zu verlangen, zustehen, werden von der Gesammtheit der Kommanditisten
in der Generalversammlung ausgeübt.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aussichtsrath aus-
geführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt is.
t. 187.
Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich haften-
den Gesellschaster oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach dem Ge-
sellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind.
Ark. 188.
Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer den im Gesellschafts-
vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Ge-
sellschaft erforderlich erscheint. ,
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies von einem
Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, deren Aktien zusammen
den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen, in einer von
ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berusung einer Generalversamm-