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verkheilung zu prüfen und darüber allzährlich der Generalversammlung Bericht zu
erstatten.
Art. 194.
Der Aussichtrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter
die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.
Jeder Kommaditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten
einzutreten.
Hawelt es sich um die eigene Veranworklichkeit des Aussichtsraths, so kann
letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die per-
sönlich haftenden Gesellschafter klagen.
Art. 195.
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Interesse
gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen, oder gegen die Mit-
glieder des Aussichtsraths einen Prozeß zu führen haben, so werden sie durch Bevoll-
mächtigte vertreten, welche in der Gencralversammlung gewählt werden.
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch
Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf
Autrag die Brvollmächtigten ernennen.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten.
einzutreten.
Art. 196.
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt
und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten
Zur Behändigung von Vorladungen und andem Zustellungen an die Gesell-
schaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter
Ceschieht.
Die Bestimmung des Art. 107 in Betreff des Kommanditisten, welcher für
die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf Actien
keine Anwendung.
Art. 197
Die Einlagen könen den Kommamiitisen, so lange die Gesellschaft besteht,
nicht zurückgezahlt werden.
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen
noch ausbezahlt werden; eb darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich