Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

48 1863. 
Bel der Aufloͤsung elner Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche auher dem 
Falle der Eröffnung des. Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Vemögens 
unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres, 
von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Han- 
delsregister eingetragen ist. 
Die aus den Hamdelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise 
bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; 
unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. 
Das Lehtere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten 
und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Verthellung des Gesellschafts- 
vermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine 
angemessene Sicherheit bestellt wird 
Art. 208. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur ver- 
Möge einer staaklich genchmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen ge- 
schehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auf- 
lösung maßgebend sind (Art. 201, 202). 
Art. 204. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind gleich den persönlich haftenden Gesell- 
schaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mit ihrem 
Wissen und ohne ihr Einschreiten 
1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder 
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien 
fallenden Gewinne entnommen wurden, oder 
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung 
des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestim- 
mungen (Art. 202, 203) erfolgt ist. 
Die Liquidalion erfolgt, sofern der Gesellcchaftsvertrag nicht ein Anderes be- 
stimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere 
von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählte Personen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.