1863. 49
Art. 206.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen
Genehmigung zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf Aktien im Allgemeinen
oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die Be-
stimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die staatliche Genehmigung
bei der Erichtung oder Abänderung des Gesellschafrsverkrages nicht zum Gegenstand
haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175 verzeichneten Be-
stimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschriebene Eintragung in
das Handelsregister erfolgen darf.
Dritter Titel.
Von der Aktiengesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsäte.
Art. 207.
Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen
Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft zu haften.
Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktienantheile zerlegt.
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Art. 208.
MAktiengesellschasten können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts) muß
eine gerichtliche oder notarielle Urkunde ausgenommen werden.
Zur Aktienzeichnung genügt eine schristliche Erklärung.
Art. 209.
Der GesellschaftSvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbeson-
dere bestimmen:
1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2) den Gegenstand des Unternehmens;
Für##l. Schw. Rudolst. Gesetzamml. XXIV. 7