Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 51 
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine 
Willenserklärungen kundgibt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese 
Bestimmung zu veröffentlichen. 
Art. 211. 
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die 
Mkiengesellschaft als solche nicht. 
enn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister im 
Namen der Gesellschaft bthandelt! worden ist, so haften die Handelnden persönlich 
und solidarisch. 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Brgirt die Aktiengesellschoft eine Zweig- 
sirdenasng *1s muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister ange- 
meldet werden. 
Dder Ameng muß die in Art. 210, Abs. 2 und 3, bezeichneten Angaben 
enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung 
dieser Vorschristen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. 213. 
Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie 
kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sle kann vor 
Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren 
Siß hat. 
Art. 214. 
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft 
oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande 
hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie 
der staatlichen Genehmigung. 
Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie 
der ursprüngliche Vertrag i ta d Handelsregister eingetragen und im Auszug veröffent- 
licht werden (Art. 210, 
Der Beschluß hat ia iechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handels- 
gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingc- 
tragen ist. 
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