Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

s 1863. 
II. 
Die Trauung verlobter Personen gebührt dem Pfarrer, in dessen Parochie die 
Braut ihr Heimathsrecht hat und wenn dies in verschiedenen Parochien der Fall ist, 
dem Pfarrer, in dessen Parochie sie zuletzt vor der Trauung zugleich ihren wesent- 
lichen Wohnsitz hatte. 
Wenn die Braut ihren bisherigen Heimathsort äudert und schon vor dem Auf- 
gebot und der Trauung Heimathsrecht in dem Heimathsorte des Bräutigams lediglich 
zum Zweck ihrer Verehelichung mit demselben in Folge des schon vorher abgeschlossenen 
Verlöbnisses erwirbt, so gehört die Trauung dennoch dem Pfarrer des bisherigen 
Heimathsortes der Braut. 
Rudolstadt, den 28. Februar 1863. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab.
	        
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