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3) Im Gesellschaftövertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maß-
gaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung des Zeich ·
ners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, und daß im Falle
der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Promessen oder
Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen.
Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die bei der Kommanditgesellschaft
auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien in das Aktienbuch
der Gesellschast und über die Uebertragung derselben auf Andere (Art. 182, 183) auch
hier zur Anwendung.
So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Aktionär
durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zah-
lung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesellschaft den neuen Erwerber an
seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt.
Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rückstandes
für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbiwlichkeiten noch auf ein
Jahr, vom Tage des Austrittes an gerechnet, subsidiarisch verhaftet.
Art. 224.
Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, ins-
besondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der
Bilanz und die Bestimmung der Gewinnwertheilung zustehen, werden von der Gesammt-
heit der Aktionäre in der Generalversammlung ausgeübt.
Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gesellschaftsver-
trag etwas Anderes festsetzt.
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der
Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Ange-
legenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schristen derselben jederzeit
einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. «
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinn ·
verkheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre
Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesell-
schaft erforderlich ist.