Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

50 1863. 
drücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände 
ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen 
werden sollte. 
Der Vorstand ist der Gesellschast gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen ein- 
zuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalver= 
sammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. 
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, 
die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies Yilt insbesondere für den 
Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften 
erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an ein- 
zelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, 
eines Bewaltungsraths, eines Aufsichtsraths oder eines andern Organes der Aktio- 
näre für einzelne Geschäfte erfordert ist. 
Art. 232. 
Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistct. 
Art. 233. 
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe zur Ein- 
tragung in das Handelsregister angemeldet werden. · 
DrittenPersoncnkanndicLchsdmmgnurinsofernmtgcgengeschtwerden,als 
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bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
Art. 234. 
Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft sowie die Vertretung der Gesellschaft 
in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten 
der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Besugniß der- 
selben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts- 
handlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Art. 235. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft 
genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen vder 
mitzuzeichnen befugt ist, oder an elnen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor 
Gericht zu vertrelen berechtigt ist, geschieht.
	        
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