Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

58 1863. 
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über die 
Geschästsführung zusteht. 
Art. 240 
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die Hälfte ver- 
mindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung berusen und 
dieser, sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen. 
Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesellschaft 
Einsicht nehmen und nach Besinden der Umstände die Auflösung der Gesellschaft 
versügen. 
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, 
so muß der Vorstand hieron dem Gericht behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige 
machen. 
. 241. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gesell- 
schaft vorgenommenen Rechtshandlungen Drilten gegenüber für die Verbindlichkeiten 
der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. 
Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auflrags, oder den 
Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrags entgegen handeln, haften per- 
sönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere, 
wem sie der Bestimmung des Art. 217 entgegen an die Aktionäre Dividenden oder 
Zinsen zahlen, vder wenn sie zu einer Zeit noch Zahlung leisten, in welcher ihnen 
die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt sein müssen. 
Vierter Abschnitt. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Art. 242. 
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeil; 
2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre; 
3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grundlapilal um 
die Hälfte vermindert hat (Art. 240); 
4) durch Eröffnung des Konkurses.
	        
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