Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

60 1863. 
Art. 246. 
Die Handelobücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem Handels- 
gerichte zu bestimmenden sichern Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn 
Jahren niederzulegen. 
Art. 247. 
Die Auflösung einer Aktiengesellschast durch Vereinigung derselben mit einer 
anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kann nur unter staatlicher Genehmigung erfolgen. 
6 kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) Das Vermögen der auszulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, 
bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt it. 
2) De bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten 
Vermögensverwaltung beslehen, dagegen wird die Verwaltung von der anderen 
Gesellschaft geführt. 
3) Der Vorstand der leßteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung 
der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich. 
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei 
Ordmungsstrafe anzumelden. 
5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der ausgelösten Gesellschaft (Art. 
243) kann unterlassen oder auf einen spätern Zeitpunkt verschoben werden. 
Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem 
Zeilpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufge- 
lösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245). 
Art. 248. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre kann nur auf 
Beschluß der Generalversammlung ersolgen; dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit 
der staatlichen Genehmigung. 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, 
welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maß- 
gebend sind (Art. 243, 245). 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift enigegenhandeln, sind 
den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhastet.
	        
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