62 1863.
Drittes Buch.
Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu
einzelnen Gandelsgeschäften für gemeinschaftliche
Rechnung.
Erster Titel.
Von der stillen Gesellschaft.
Art. 250.
Eine slille GZesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Bertricbe des
Handelsgewerbes eines Andern mit einer Vermögenseinlage degen Antheil an Gewinn
und Verlust betheiligt.
Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Absassung oder sonstiger
Förmlichkeiten nicht.
Art. 251.
Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner Firma.
Eine das Verhältniß einer Handelageselischaft andeutende Firma darf derselbe
wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen.
Art. 252.
Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer der Einlage des stillen
Gesellschafters.
Der stille Gefellschofter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen
Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen.
Art. 253.
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jöhrlichen
Bilanz zu verlangen und die Nichtigkeit derselben unker Einsicht der Bücher und Papiere
zu prüfen.
Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschasters, wenn wich-
lige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Ausklärungen
nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.