Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

62 1863. 
Drittes Buch. 
Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu 
einzelnen Gandelsgeschäften für gemeinschaftliche 
Rechnung. 
Erster Titel. 
Von der stillen Gesellschaft. 
Art. 250. 
Eine slille GZesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Bertricbe des 
Handelsgewerbes eines Andern mit einer Vermögenseinlage degen Antheil an Gewinn 
und Verlust betheiligt. 
Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Absassung oder sonstiger 
Förmlichkeiten nicht. 
Art. 251. 
Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner Firma. 
Eine das Verhältniß einer Handelageselischaft andeutende Firma darf derselbe 
wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen. 
Art. 252. 
Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer der Einlage des stillen 
Gesellschafters. 
Der stille Gefellschofter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen 
Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. 
Art. 253. 
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jöhrlichen 
Bilanz zu verlangen und die Nichtigkeit derselben unker Einsicht der Bücher und Papiere 
zu prüfen. 
Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschasters, wenn wich- 
lige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Ausklärungen 
nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.
	        
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