1863.
Gesellschafter das Gesellschaftsverhältniß aufgelöst worden ist, so können die Konkurs-
gläubiger verlangen, dah der stille Gesellschafter die ihm zurückbezahlte Einlage in
die Konkursmasse einzahle, unbeschadet seines Rechts, die in dem Zeitpunkte der
Auflösung ihm aus dem Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderung als Konkurs-
gläubiger geltend zu machen.
Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraum ohne
Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses die Einlage zurückbezahlt wurde.
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem bezeich-
neten Zeitraume dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen Verlust
ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Konkursgläubiger un-
wirksam
Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Gesellschaster
beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, wolche erst nach dem Zeit-
punkte der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind.
Art. 260.
Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen eintritt,
wemn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vorhandeusein der
stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsähzen zu beur-
theilen.
Art. 261.
Die slille Gesellschaft wird aufgelöst:
durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Vertrag
bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen forlbestehen soll;
durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewerbes
zur selbstständigen Vermögensverwallung;
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Han-
delsgewerbes oder des slillen Gesellschafters;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangen ist,
wenn dieselbe nicht stillschweigenk fortgesetzt wird; in diesem Falle gilt der Ver-
trag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen;
6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf unbe-
stinmmte Dauer geschlossen ist.
od